Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 55/23
04.12.2023
Leitsatz:
1. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag eines Gaststättenbetreibers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung seines Gaststättengewerbes ab und meldet dieser sein Gaststättengewerbe daraufhin ab, entfällt dadurch nicht sein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren.

2. Nach § 13 Abs. 1 SächsGastG ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit.

3. Die Zuständigkeit für die Untersagung eines Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit liegt nach § 13 Abs. 1 SächsGastG in Verbindung mit § 2 SächsGewDVO bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten.

4. Verwenden Gefahrenabwehrbehörden personenbezogene Daten, die von Verfassungsschutzbehörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhoben wurden, liegt ein geänderter Verwendungszweck im Sinne von § 5 Satz 1 SächsDSUG vor.

5. Bezweckt ihre Verwendung durch Gefahrenabwehrbehörden die Verhinderung von Straftaten, ist dies - jedenfalls bei Fehlen einer spezifischen verfassungskonformen Datenübermittlungs- und verwendungsvorschrift - nur verhältnismäßig, wenn sie der Verhinderung besonders schwerer Straftaten dient.
Schlagwörter: Untersagung eines Gaststättengewerbes,
Verfassungsschutzbehörden,
mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene Daten,
Verwendung durch Gefahrenabwehrbehörden,
Zweckänderung,
Verhältnismäßigkeit,
besonders schwere Straftaten
Rechtsvorschriften: GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1,
SächsVerf Art. 33,
SächsVerf Art. 83 Abs. 3 Satz 1,
VwGO § 80 Abs. 5,
GewO § 35 Abs. 1 Satz 1,
SächsGewDVO § 2,
SächsGastG § 13 Abs. 1,
SächsGastG § 13 Abs. 2 Satz 1
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