Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 A 465/22
14.12.2023
Leitsatz
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur, soweit Sportanlagen zum Zweck der Sportausübung betrieben werden; für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschbelastungen durch abweichende Nutzungen von Sportanlagen verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen (wie NdsOVG, Urt. v. 15. September 1994 - 7 L 5328/92 - juris Rn. 4).
Schlagwörter: Nachbarklage,
Abwehranspruch,
Grundschulhort,
Lärmbelastung,
Kinderlärmprivilegierung,
Tobefläche,
Sportanlage
Rechtsvorschriften: BImSchG § 22 Abs. 1,
BImSchG § 22 Abs. 1a,
18. BImSchV § 1 Abs. 1,
18. BImSchV § 1 Abs. 2,
18. BImSchV § 5 Abs. 3

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