Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 37/23
27.09.2023
Leitsatz
Ein Anspruch eines Universitätsklinikums auf Ausweisung eines bestimmten Leistungsspektrums im Krankenhausplan ergibt sich nicht aus einem autonomen Bestimmungsrecht des Universitätsklinikums hinsichtlich des Umfangs des Versorgungsauftrags, der von der Krankenhausplanungsbehörde im Krankenhausplan oder im Feststellungsbescheid lediglich nachzuvollziehen wäre. Ein solches autonomes Bestimmungsrecht ist im Sächsischen Krankenhausgesetz nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach sächsischem Landesrecht gelten vielmehr die Vorschriften zur Krankenhausplanung auch für die Universitätsklinika mit der Besonderheit, dass bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen sind.
Schlagwörter: Krankenhausplanung,
Universitätsklinik,
Zentren und Schwerpunkte,
Wissenschaftsfreiheit,
autonomes Bestimmungsrecht
Rechtsvorschriften: GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1,
SGB V § 108 Nr. 1,
KHG § 6 Abs. 4,
KHEntgG § 8 Abs. 1 Satz 3,
KHEntgG § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2,
SächsKHG § 2 Abs. 2,
SächsKHG § 5 Abs. 3 Nr. 3
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