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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 65/23
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19.01.2024 |
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Leitsatz
Tatsachen für ein zu prognostizierendes missbräuchliches Verwenden einer Waffe sind grundsätzlich gegeben, wenn der Betreffende eine Waffe unmissverständlich zur Drohung oder Einschüchterung einsetzt, ohne dass dies von der
Rechtsordnung gedeckt ist. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schreckschusspistole, die einer Schusswaffe optisch ähnelt und daher gleichermaßen zur Drohung oder Einschüchterung geeignet ist. |
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Schlagwörter:
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Widerruf eines Kleinen Waffenscheins,
Missbräuchliche Verwendung einer Schreckschusswaffe,
Drohung oder Einschüchterung mittels einer Schreckschusswaffe
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Rechtsvorschriften:
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WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1,
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2,
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
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Verweise / Links:
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