Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 112/22
16.02.2024
Leitsatz
1. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB auch zwischen Hoheitsträgern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag können insbesondere dann vorliegen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung sich weigert, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen.

2. Der Begriff des Abfallbesitzes nach § 3 Abs. 9 KrWG ist weit zu verstehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Der Eigentümer eines Grundstücks hat danach grundsätzlich die tatsächliche Gewalt i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG über die sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle.

3. Eine Einschränkung des weiten Abfallbegriffs ist aber gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die sich auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle einzuwirken. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich frei zugänglich ist.

4. Danach kann auch der Abfallbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verneinen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück der öffentlichen Hand lediglich fiskalisch verwaltet wird.

5. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Entsorgungsträgers für die illegale Ablagerung von Abfällen auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen nur deklaratorisch.
Schlagwörter: öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag,
Abfallbesitz,
Grundstück,
freie Zugänglichkeit,
juristische Person des öffentlichen Rechts,
Fiskalvermögen
Rechtsvorschriften: BGB § 670,
BGB § 677,
BGB § 683,
KrWG § 3 Abs. 9, SächsKrWBodSchG § 5 Abs. 1 Satz 1
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