Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 104/23
19.03.2024
Leitsatz:
Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
Schlagwörter: Widerruf von Waffenbesitzkarten,
Umdeutung des "Widerrufs" einer Erlaubnis zum Schießen in eine Rücknahme,
Wesentlicher Teil einer Schusswaffe,
Betäubung von Gatterwild,
Kugelschuss in den Kopf,
Auflagenverstoß
Rechtsvorschriften: WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a,
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5,
WaffG § 10 Abs. 5,
WaffG § 45 Abs. 1,
WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1,
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a,
WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 4,
WaffG § 58 Abs. 13 Satz 1,
TierSchlV § 12 Abs. 3 Satz 1,
Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1099/2009,
Anhang I, Kapitel 1 Tabelle 1 Nr. 3 VO (EG Nr. 1099/2009)
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