Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 9/22
29.02.2024
Leitsatz
1. Nach sächsischem Landesrecht liegt die sog. Ausfertigungsreife erst dann vor, wenn eine für den Satzungserlass gesetzlich erforderliche Genehmigung erteilt wurde (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08-).

2. Zur Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von einem Bebauungsplanverfahren auf ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren.
Schlagwörter: Abwägungsgebot,
Ausfertigung,
Bebauungsplan,
Entwicklungsgebot,
Konfliktbewältigung
Rechtsvorschriften: BauGB § 1 Abs. 7,
BauGB § 10 Abs. 2 Satz 1,
BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1,
BauGB § 8 Abs. 2,
SächsGemO § 4 Abs. 3
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