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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 234/19.A
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07.02.2024 |
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Leitsatz
1. Die Strafvorschrift des Art. 220 Abs. 7 t StGB (wissentliche und willentliche Hilfe für eine Organisation) hat als solche zwar keinen Verfolgungscharakter. Nach der türkischen Strafverfolgungspraxis ist aber davon auszugehen, dass im Falle eines wegen Verstoßes gegen Art. 220 Abs. 7 t StGB geführten Strafverfahrens die Verfolgung Unschuldiger bzw. die überharte Strafverfolgung aufgrund der tatsächlichen oder dem Beschuldigten vom türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung und damit Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht.
2. Der Senat lässt offen, ob einer Person, gegen die ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 220 Abs. 7 tStGB anhängig ist und der deshalb Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht, nach der aktuellen Erkenntnismittellage auch Verfolgung in Gestalt von Folter oder Misshandlung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31 ff.) und damit Verfolgung in Gestalt von Anwendung physischer Gewalt i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG droht.
3. Obsiegt ein Kläger mit der von ihm begehrten Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist das Unterliegen hinsichtlich der ebenfalls begehrten Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter als Unterliegen zu einem geringen Teil i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu werten. |
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Schlagwörter:
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Türkei,
Asyl,
Flüchtlingseigenschaft,
Strafverfolgung,
Bestrafung,
Politmalus,
Hilfeleistung für PKK,
Haftbefehl,
Anklageschrift,
Folter,
Misshandlung,
Unterliegen zu einem geringen Teil |
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Rechtsvorschriften:
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AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 1
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 3 |
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Verweise / Links:
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