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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 C 2/24
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21.03.2024 |
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Leitsatz
1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG stellt für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz allein darauf ab, ob die Umgebung für das „Erscheinungsbild“ eines Kulturdenkmals „von erheblicher Bedeutung“ ist. Ein bloßer funktionaler Zusammenhang vermag keine Erheblichkeit für das Erscheinungsbild eines Denkmals zu begründen, soweit der funktionale Zusammenhang nicht zumindest auch auf einer Sichtbeziehung gründet (Rn. 60).
2. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz trifft de lege lata keine speziellen Regelungen für UNESCO-Welterbestätten und deren Umgebungsschutz (Rn. 70).
3. In der gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegen, wenn eine das Landschaftsbild prägende Welterbestätte oder eines einzelnen Bestandteils hiervon visuell in einem Maße erheblich beeinträchtigt wird, dass ihr außergewöhnlicher universeller Wert gefährdet wird (Rn. 94). |
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Schlagwörter:
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Windenergieanlage,
Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz,
UNESCO-Welterbe,
Verunstaltung des Landschaftsbildes |
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Rechtsvorschriften:
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SächsDSchG § 2 Abs. 3 Nr. 1,
WEG Art. 5,
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5,
EEG § 2 |
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Verweise / Links:
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