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Eingang eines per beA übermittelten Antrags auf Zulassung der Berufung im EGVP des Bezirksrevisors;
Unkenntnis der im beA zu verwendenden Adressbezeichnung des Berufungsgerichts;
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Rechtsmittelschrift bei unzuständiger Stelle einen Tag vor Fristablauf eingeht |