Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 17/22
25.04.2024
Leitsatz
Der Regelungsgehalt einer Erhaltungssatzung beschränkt sich auf die Bestimmung des Erhaltungsgebiets und die Angabe, welche der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließend bezeichneten Erhaltungsgründe zutreffen.
Schlagwörter: Erhaltungssatzung;
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets;
Schutzgründe;
Ortsbild;
Stadtgestalt;
geschichtliche Bedeutung;
Abwägung;
Normenkontrolle
Rechtsvorschriften: VwGO § 47,
BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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