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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 C 17/22
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25.04.2024 |
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Leitsatz
Der Regelungsgehalt einer Erhaltungssatzung beschränkt sich auf die Bestimmung des Erhaltungsgebiets und die Angabe, welche der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließend bezeichneten Erhaltungsgründe zutreffen. |
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Schlagwörter:
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Erhaltungssatzung;
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets;
Schutzgründe;
Ortsbild;
Stadtgestalt;
geschichtliche Bedeutung;
Abwägung;
Normenkontrolle |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 47,
BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
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Verweise / Links:
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