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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 B 94/24
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12.09.2024 |
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Leitsatz
1. Es genügt den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 VwGO, wenn der einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machende Antragsteller als ladungsfähige Anschrift die c/o-Adresse des Presseorgans angibt, bei dem er als Journalist beschäftigt ist.
2. Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) und nicht näher benannte weitere als Verschlusssache eingestufte Dienstvorschriften sind keine Vorschriften über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG. Der durch (formelles) Gesetz eingeräumte Auskunftsanspruch der Presse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität besitzt, eingeschränkt werden. |
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Schlagwörter:
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Auskunftsanspruch
Presserecht
Journalist
ladungsfähige Anschrift
Geheimhaltung
Verschlusssache
Verwaltungsvorschrift |
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Rechtsvorschriften:
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SächsPresseG § 4 Abs. 1 Satz 1,
SächsPresseG § 4 Abs. 2 Nr. 1,
VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1,
VwGO § 122 |
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Verweise / Links:
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