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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 A 456/23.A
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30.05.2024 |
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Leitsatz
Gaza: Subsidiärer Schutz für palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Gazastreifen
1. Tatsachenfragen zu durch Zeitablauf überholten tatsächlichen Verhältnissen sind im Interesse der Rechtsprechungseinheit grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsyIG erfüllen, der jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu bejahen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82/23.Z -).
3. Die Frage, ob innerhalb des Gazastreifens interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e AsylG, insbesondere im Landesinneren bestehen, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu verneinen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82/23.Z -).
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Schlagwörter:
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Asyl,
Gaza,
Gazastreifen,
Palästinenser,
Gazakrieg,
Subsidiärer Schutz,
Interner Schutz,
Antrag auf Zulassung der Berufung,
Wegfall Klärungsbedürftigkeit |
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Rechtsvorschriften:
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AsylG § 4 Abs. 1,
AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
AsylG § 3e Abs. 1,
AsylG § 77 Abs. 1 Satz 1,
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1,
AsylG § 24 Abs. 5 |
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Verweise / Links:
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