Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
6 A 522/21
01.08.2024
Leitsatz:
§ 8 Satz 1 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 ApoG sind dahin auszulegen, dass sie den einzelkaufmännischen Fortbetrieb einer Hauptapotheke neben dem Betrieb einer mit einer anderen Person in der Rechtsform der OHG betriebenen Filialapotheke zulassen.
Schlagwörter: Apothekenerlaubnis,
Hauptapotheke,
Filialapotheke,
Einzelkaufmann,
offene Handelsgesellschaft
Rechtsvorschriften: ApoG § 1,
ApoG § 2,
ApoG § 7,
ApoG § 8
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