Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 E 62/23
25.09.2024
Leitsatz:
1. Hintermann i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert.

2. Richtet sich die Durchsuchung gegen andere Personen i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG, bestehen erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung. Die Behörde hat in diesem Fall substantiiert darzulegen - und der Gerichtsbeschluss genau zu benennen - welche Beweismittel gefunden werden sollen und welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese im Gewahrsam der betroffenen Person befinden.

3. Zur Begrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf unterschiedliche Durchsuchungszwecke.
Schlagwörter: richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung,
Anordnungsadressat,
Hintermann,
Begrenzungsfunktion
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs. 1,
VereinsG § 4 Abs. 2 Satz 1,
VereinsG § 4 Abs. 2 Satz 2,
VereinsG § 4 Abs. 4 Satz 1,
VereinsG § 4 Abs. 4 Satz 2,
VereinsG § 10 Abs. 2
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