Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 A 303/23.A
14.10.2024
Leitsatz
Die Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet „nur" gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, ist hinreichend geklärt und grundsätzlich zu bejahen (wie NdsOVG, Beschl. vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 28. Februar 2024 - 1 A 416/19 -, juris Rn. 43).
Schlagwörter: Abschiebungsandrohung,
Familienmitglieder im Asylverfahren
Rechtsvorschriften: AsylG § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
AsylG § 55
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