Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
6 A 36/22
23.10.2024
Leitsatz
1. Die Eltern können den Anspruch auf Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz ihrer Kinder nur als deren Vertreter, nicht aber im eigenen Namen geltend machen.
2. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, kann gegeben sein, wenn minderjährige Schüler die Straßenfläche wegen fehlender Gehwege und Ausweichmöglichkeiten für den Schulweg auch bei Dunkelheit und Dämmerung benutzen müssen und die Einhaltung des Mindestabstands bei Begegnungsverkehr nicht gewährleistet ist.
Schlagwörter: Auslegung,
Prozesserklärung,
Schulkind,
Schulweg,
verkehrsbeschränkende Maßnahme,
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
Rechtsvorschriften: BGB § 133,
BGB § 157,
BGB § 1629 Abs. 1,
BGB § 164,
StVO § 45 Abs. 1 Satz 1,
StVO § 45 Abs. 9 Satz 3,
VwGO § 125 Abs. 1,
VwGO § 91 Abs. 1
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