Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 443/22
18.12.2024
Leitsatz
Irrtümliche Zahlung eines Rundfunkbeitrags auf fremde Beitragsschuld (Fürzahler), Verletzung der Anzeigepflicht

1. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen die Beitragsschuld des Beitragsschuldners, auf den das in der Abbuchung bezeichnete Rundfunkbeitragskonto lautet. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner umgezogen ist und die Beitragspflicht deswegen im Hinblick auf die neue Wohnung besteht, weil die Rundfunkbeitragskonten von den Landesrundfunkanstalten zu Recht personenbezogen geführt werden (wie VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 43).

2. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen auch dann keine eigene Beitragsschuld für den Inhaber des Bankkontos, wenn die Abbuchungen das Rundfunkbeitragskonto eines bisherigen Wohnungsinhabers bezeichnen und der Inhaber des Bankkontos zurechenbar den Eindruck hervorgerufen hat, die Beitragspflicht des bisherigen Beitragsschuldners erfüllen zu wollen (Fürzahler).

3. Der bei der Rundfunkanstalt bisher nicht als Beitragsschuldner angemeldete, in der Wohnung verbleibende Wohnungsinhaber ist mit dem Auszug des angemeldeten Beitragsschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RBStV hinsichtlich des Innehabens der Wohnung selbst zu einer Anzeige gegenüber der Rundfunkanstalt verpflichtet.
Schlagwörter: Rundfunkbeitrag,
Fürzahler,
Für-Zahler,
Rundfunkbeitragskonto,
Personenbezogen,
Rechtsschein,
Zurechenbar
Rechtsvorschriften: RBStV § 2
RBStV § 8 Abs. 1 Satz 1,
BGB § 267,
BGB § 366
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