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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 4 C 5/19
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24.01.2025 |
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Leitsatz
1. Ein Normenkontrollantrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt, etwa wenn er die gerügte mängelbehaftete Auslegung des Satzungsentwurfs und die hierfür erforderliche Bekanntgabe selbst vorgenommen hat. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Satzung auf Mängel des Verfahrens hingewiesen hat.
2. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auch auf die tragende Begründung, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
3. Die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs einer Haushaltssatzung kann ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme vor Beginn der Auslegung möglich ist. Eine formell ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung erfordert, dass die Frist nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO eingehalten wird und sich eine längere Auslegung aus der Bekanntmachung ergibt. |
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Schlagwörter:
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Rechtsschutzbedürfnis bei widersprüchlichem Verhalten, Rechtskraftwirkung bei Verpflichtungsklage,
formell fehlerhafte Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs einer Haushaltssatzung |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 47,
VwGO § 121,
SächsKomZG § 58 Abs. 1,
SächsGemO § 76 Abs. 1 Satz 3,
SächsGemO § 4 Abs. 4 Satz 1 |
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Verweise / Links:
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