Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 10/24
25.11.2024
Leitsatz
1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus.
2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Schlagwörter: Windenergieanlage,
Windfarm,
Nachbarrechtsschutz,
Abstandsfläche,
Abweichung,
Brandschutz,
Erschließung
Rechtsvorschriften: VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a,
VwGO § 80 Abs. 5,
VwGO § 80a,
BImSchG § 63,
BImSchG § 67 Abs. 4,
UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
UVPG § 2 Abs. 5
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