Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 24/22
28.10.2024
Leitsatz
Hat der Plangeber für ein Gewerbegebiet sowohl die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen als auch die unzulässigen Nutzungen jeweils in abschließenden (Postiv-)Katalogen normiert, ist für eine dort nicht genannte Nutzung ein Rückgriff auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO durch die - abschließende - planerische Entscheidung versperrt (Rn. 82).
Schlagwörter: Normenkontrolle,
Bebauungsplan,
Eingeschränktes Gewerbegebiet,
Hochwasserangepasste Bauweise,
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche,
Ermittlungsdefizit,
Bewertungsdefizit,
Trennungsgebot,
Konfliktverlagerung
Rechtsvorschriften: VwGO § 47,
BauNVO § 8,
BauGB § 2 Abs. 3,
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c,
BImSchG § 50
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