Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 102/24
29.01.2025
Leitsatz
1. Ein vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren führt dazu, dass § 12 Satz 1 GewO einer Anwendung der Vorschriften der § 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, entgegensteht. Dies führt im Rahmen der Interessenabwägung im Eilverfahren grundsätzlich zu einem Überwiegen der Interessen des Gewerbetreibenden.

2. Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.
Schlagwörter: beA,
Begründung,
Berufsbild,
Berufsfreiheit,
E-Mail,
Fahrschulbetrieb,
Form,
Formmangel,
Gesamtabwägung,
Insolvenzverfahren,
Sofortvollzug,
Steuerschulden,
Treu und Glauben,
Unzuverlässigkeit,
Widerspruch,
Widerspruchsfrist,
Wiedereinsetzung,
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Rechtsvorschriften: BGB § 242,
FahrlG § 34 Abs. 2,
GewO § 12 Abs. 1 Satz 1,
GG Art. 12 Abs. 1,
SächsVerf Art. 28 Abs. 1 Satz 1,
VwGO § 60 Abs. 1,
VwGO § 70 Abs. 2,
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1,
VwGO § 80 Abs. 5,
VwVfG § 3a,
ZPO § 85 Abs. 2
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