Leitsatz
Die bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der von ihr erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ist auch dann als keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinn (hier im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), sondern lediglich als Richtlinie zur Eingrenzung der Durchsuchung zu verstehen, wenn sie in den Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgenommen wurde. Der Betroffene kann mit der Beschwerde die Beseitigung des dadurch gesetzten Rechtsscheins einer Zwangsmaßnahme verlangen. |
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Schlagwörter:
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Durchsuchungsanordnung,
Beschlagnahmeanordnung,
hinreichende Bestimmtheit,
Ermittlungsanlass im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, Auffindeerwartung beim Vereinsmitglied |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art. 1 Abs. 1,
GG Art. 2 Abs. 1,
GG Art. 10 Abs. 1,
GG Art. 13 Abs. 1,
GG Art. 14 Abs. 1,
StPO § § 94 ff.,
StPO § 110,
OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 5,
VereinsG § 3 Abs. 1,
VereinsG § 3 Abs. 3,
VereinsG § 4 Abs. 4,
VereinsG § 10 Abs. 2,
VereinsG § 17 Nr. 1,
VereinsG § 17 Nr. 3 |
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Verweise / Links:
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