Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 4 B 75/24.A
03.03.2025
Leitsatz
Das Verfahren zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO und das vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 16 Nr. 5 RVG.
Schlagwörter:
Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung,
dieselbe Angelegenheit,
Kostenerinnerung