Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 62/24
11.11.2024
Leitsatz
1. Im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen rechtsschutzfreundlich und so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.

2. Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs kann grundsätzlich durch entsprechend eindeutiges, schlüssiges Verhalten des Rechtsbehelfsführers nur dann wirksam erklärt werden, wenn eine bestimmte Rücknahmeform nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist.
Schlagwörter: Fahrerlaubnisentziehung nach dem Stufensystem, Bindungswirkung an rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, Auslegung eines Schreibens als Einspruch,
konkludente Einspruchsrücknahme
Rechtsvorschriften: BGB § 133,
BGB § 157,
OWiG § 67 Abs. 1,
StPO § 302,
StVG § 4 Abs. 2 Satz 3
StVG § 4 Abs. 5 Satz 1,
StVG § 4 Abs. 5 Satz 4
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)