Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
7 C 5/24
05.03.2025
Leitsatz
1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden.

2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38).

3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird.

4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen.
5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44).

6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
Schlagwörter: Beweismittel,
Erdkabel,
Freileitung,
Klagebegründungsfrist,
Minimierungsgebot,
Öffentlichkeitsbeteiligung,
Planrechtfertigung,
Trasse,
Umweltverträglichkeitsprüfung,
Vorprüfung
Rechtsvorschriften: 26. BlmSchV § 3 Abs. 2,
26. BlmSchV § 4 Abs. 2,
26. BlmSchV Anhang 1,
EnWG § 43h,
UmwRG § 6,
UVPG § 9 Abs. 2 Nr. 2,
UVPG § 19 Abs. 2,
VwVfG § 73 Abs. 1
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