Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 375/23
13.03.2025
Leitsatz
I. Nach dem materiellen Kostenrecht ist für die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld maßgeblich.

II. Die dem Gesundheitsamt obliegende Überwachungspflicht von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e TrinkwV 2001 schließt bei Einrichtungen der Altenhilfe in der Regel eine jährliche Kontrolle des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa ein.

III. § 39 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der zwischen dem 14. August 2018 und 30. September 2021 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 regelte jedenfalls den gebührenpflichtigen Tatbestand einschließlich seiner Entstehung abschließend.

IV. Die Kostenerhebung für die Überwachung von Trinkwasser gegenüber einer gemeinnützig betriebenen Einrichtung der Altenhilfe ist nicht unbillig gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SächsVwKG i. V. m. Art. 110 SächsVerf.
Rechtsvorschriften: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1;
IfSG § 39;
IfSG § 38;
TrinkwV § 3 Nr. 2e;
TrinkwV § 19 Abs. 7;
SächsVwKG § 11 Abs. 1 Nr. 5;
SächsVerf Art. 110
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