Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 23/25
07.04.2025
Schlagwörter: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG; zum Ausweisungsinteresse aus spezialpräventiven Gründen; zum Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen;
Gefahrenprognose;
jugendlicher Intensivtäter
Rechtsvorschriften: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2;
AufenthG § 25a;
VwGO § 146
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