Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 221/24
07.03.2025
Soll bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung nach § 15 BeamtStG beim aufnehmenden Dienstherrn ein anderes Amt mit anderem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen werden, ist eine Ernennung nach § 8 BeamtStG erforderlich.
Schlagwörter: dienstherrnübergreifende Versetzung,
Ernennung
Rechtsvorschriften: BeamtStG § 8,
BeamtStG § 15
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