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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 221/24
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07.03.2025 |
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Soll bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung nach § 15 BeamtStG beim aufnehmenden Dienstherrn ein anderes Amt mit anderem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen werden, ist eine Ernennung nach § 8 BeamtStG erforderlich. |
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Schlagwörter:
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dienstherrnübergreifende Versetzung,
Ernennung |
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Rechtsvorschriften:
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BeamtStG § 8,
BeamtStG § 15 |
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Verweise / Links:
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