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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 A 566/20
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26.02.2025 |
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Leitsatz
1. Bei nicht spruchreifen Entscheidungen kann eine aus formellen Gründen rechtswidrige Versagung zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen.
2. Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Behörde wegen fehlender Spruchreife rechtskräftig zur Neubescheidung, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts den Kläger in seinen Rechten verletzt und er einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, ist die Behörde nicht nur an den Tenor der Entscheidung gebunden, sondern auch an deren tragende Gründe, weil sich erst aus ihnen die gerichtliche Rechtsauffassung ergibt.
3. Trifft die Landesdirektion Sachsen im Zuge einer Einkreisung Bestimmungen über die Auseinandersetzung nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG, hat sie ihrer Ermessensentscheidung den status quo zugrunde zu legen, wie er sich zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs dargestellt hat. Die Berücksichtigung von Prognosen oder tatsächlichen Entwicklungen nach der Einkreisung entspricht nicht Sinn und Zweck der Ermächtigung. |
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Schlagwörter:
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Ausgleich von Altfehlbeträgen und Altschulden bei Einkreisung,
Anspruch auf Neubescheidung bei formell rechtswidriger Versagung,
Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers |
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Rechtsvorschriften:
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SächsKrGebNG § 7,
VwGO § 113 Abs. 5,
VwVfG § 21 Abs. 1 |
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Verweise / Links:
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