Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 1176/19
26.02.2025
Leitsatz
1. Mit dem in § 8 Abs. 1 SächsKomZG vorgesehenen Weisungsrecht übt die Gemeinde gegenüber dem Verwaltungsverband ihre Körperschaftskompetenz aus. Der Verwaltungsverband erledigt diese Aufgaben als Behörde der Mitgliedsgemeinde. Eine Aufgabe nach § 8 Abs. 1 SächsKomZG darf der Verwaltungsverband nicht erst dann erledigen, wenn ihm zuvor von der Mitgliedsgemeinde eine entsprechende Weisung erteilt worden ist.

2. Für die Berücksichtigung einer Aufteilungsvereinbarung i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsFAG gilt das Zuflussprinzip. Für die Berücksichtigung bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl genügt es nicht, dass überhaupt eine Vereinbarung i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsFAG vorliegt. Vielmehr kann eine Berücksichtigung nur erfolgen, soweit es im relevanten Zeitraum zu kassenstatistisch wirksamen Zu- bzw. Abflüssen aufgrund dieser Vereinbarung gekommen ist.
Schlagwörter: Finanzausgleichsumlage,
Geschäfte der laufenden Verwaltung,
Zuflussprinzip
Rechtsvorschriften: FPStatG § 3 Abs. 2 Nr. 2,
SächsFAG § 25a Abs. 1,
SächsFAG § 8 Abs. 3,
SächsFAG § 8 Abs. 5 Satz 1,
SächsKomZG § 8 Abs. 1 Nr. 2
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