Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 427/23
03.04.2025
Leitsatz
Die Begriffe „erhöhtes Infektionsrisiko“ und „Risikogebiet“ in § 36 Abs. 8, § 2 Nr. 17 IfSG verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 8 IfSG verstößt nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

Bei der sogenannten Delta-Virusvariante handelte es sich zwischen Mai und Juni 2021 um eine Virusvariante, die zur Einstufung des UK als Virusvariantengebiet berechtigte.

Die Quarantänebestimmungen für Einreisende aus dem UK waren rechtmäßig und verstießen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1;
IfSG § 2 Nr. 17,
IfSG § 36 Abs. 8,
IfSG § 36 Abs. 10;
CoronaEinreiseV i. d. am 16. Juni 2021 geltenden Fassung § 2 Nr. 3,
CoronaEinreiseV i. d. am 16. Juni 2021 geltenden Fassung § 4,
CoronaEinreiseV i. d. am 16. Juni 2021 geltenden Fassung § 6
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