Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 218/23
06.03.2025
Leitsatz
1. Nach Ablauf des 31. Dezember 2022 kann die Frage der Öffentlichkeit einer Straße gemäß der Überleitungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG nicht mehr im Wege der Feststellungsklage geklärt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO); die Feststellungsklage kann einen Statusverlust nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG nicht verhindern.

2. Eine Anschlussberufung muss dem Schriftformerfordernis nach § 127 Abs. 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO genügen; eine Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus.
Schlagwörter: öffentliche Straße,
Bestandsverzeichnis,
Eintragung,
Statusverlust,
Feststellungsklage,
Verpflichtungsklage,
Anschlussberufung
Rechtsvorschriften: VwGO § 43,
VwGO § 124a Abs. 3,
SächsStrG § 53 Abs. 1 Satz 1,
SächsStrG § 54 Abs. 3 Satz 1
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