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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 7 A 35/23
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12.06.2025 |
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Leitsatz
1. Die Berufung eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn er von dem angefochtenen Urteil materiell beschwert ist. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Beigeladene aufgrund von Vorschriften des materiellen Rechts durch das angegriffene Urteil gleichsam mitverurteilt wird.
2. Unterlässt das Verwaltungsgericht den gebotenen Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils, kann das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO nicht für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn die Berufung zurückgewiesen wird. |
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Schlagwörter:
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Beigeladener,
Berufung,
Leistungsurteil,
materielle Beschwer,
vorläufige Vollstreckbarkeit |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 124,
ZPO § 708 Nr. 10 |
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Verweise / Links:
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