Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 446/17.A
18.06.2025
Leitsatz
Personen, die nicht besonders schutzbedürftig sind, droht im Falle einer Rückführung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, wenn sie dort über die Anerkennung einer internationalen Schutzberechtigung verfügen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; wie SächsOVG, Urt. v. 7. September 2022 - 5 A 153/17.A -, juris)
Rechtsvorschriften: GRCh Art. 4,
EMRK Art. 3,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
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