Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 58/22
03.03.2025
Leitsatz

1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht.

2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
Schlagwörter: Bewilligung,
Konkurrentenklage,
Feststellungsklage,
Nichtakt,
Subsidiarität,
Drittanfechtungsklage,
Verpflichtungsklage,
Stufenklage,
Klageänderung,
Sachdienlichkeit
Rechtsvorschriften: BBergG § 8,
BBergG § 14 Abs. 1 Satz 2,
VwGO § 43 Abs. 1,
VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1,
VwGO § § 68 ff.
VwGO § 75,
VwGO § 91,
VwGO § 113 Abs. 1,
VwGO § 113 Abs. 5
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