Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 202/93
11.10.1993
Leitsatz:
1. Im Falle eines gesetzlichen Parteiwechsels durch Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Rechtsträger rückt der neue Rechtsträger in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

2. § 146 Abs. 4 VwGO schließt die Beschwerde nur für die in § 131 Abs. 2 genannten Fälle aus. Aus Art. 13 Nr. 2 Satz 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes folgt nichts anderes.

3. Bei einer Anhörung nach § 28 VwVfG muss der Betroffene auf den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt hingewiesen werden, so dass für ihn hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er voraussichtlich zu rechnen hat.

4. Eine wirksame Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Aussetzungsverfahren setzt voraus, dass die Behörde unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen darüber entscheidet, ob sie den Verwaltungsakt aufrecht erhält und dass sie den Betroffenen diese Entscheidung mitteilt. Diese Entscheidung in Form einer Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfafhren darf sich nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränken (in Anlehnung an HessVGH, Beschl. v. 20.05.1988, NVwZ-RR, 1989, 113 ff).

5. Zu den Anforderungen einer Nutzungsuntersagung gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 SächsBO.

6. Nach § 1 Abs. 4 SächsLKrO ist das Landratsamt ausschließlich eine Behörde des Landkreises und damit eine rein kommunale Behörde. Hieraus folgt, dass der Landkreis passiv legitimiert ist, wenn ein Verwaltungsakt des Landratsamtes angefochten wird.
Rechtsvorschriften: VwGO § 91, § 146 Abs 4;
VwVfG § 28, § 45;
SächsBO § 77;
SächsLKrO § 1 Abs. 4
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