Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
13 C 27/23.F
09.04.2025
Leitsatz
Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche bei gleichzeitiger Ablehnung einer Geldabfindung

1. Die Rücknahme eines gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 59 Abs. 2, Abs. 5 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan unterliegt ihrerseits dem Schriftformerfordernis.

2. Die Unmöglichkeit einer Landabfindung i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG aufgrund einer - trotz ausreichender Bemühungen - erfolglos gebliebenen Tauschlandsuche und die gleichzeitige Ablehnung einer Geldabfindung i. S. d. § 58 Abs. 2 LwAnpG sind nachträglich eingetretene Umstände, auf welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG die (teilweise) Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gestützt werden können.
Schlagwörter: Einstellung/Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens, Ermittlung von Tauschland erfolglos,
Ablehnung einer Geldabfindung,
Anforderungen an Bemühungen für die Tauschlandsuche, Verjährung von Ansprüchen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz,
Verjährungshemmung aufgrund eines Bodenordnungsverfahrens,
Schriftform für Rücknahme eines Widerspruchs gegen Bodenordnungsplan,
Anforderung an Außerachtlassen eines Formmangels nach Treu und Glauben
Rechtsvorschriften: LwAnpG § 58,
LwAnpG § 58 Abs. 1,
LwAnpG § 58 Abs. 2,
LwAnpG § 63 Abs. 2,
FlurbG § 9 Abs. 1,
FlurbG § 9 Abs. 1 Satz 1,
FlurbG § 59 Abs. 5,
AGFlurbG § 10 Abs. 2,
BGB § 196,
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12
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