Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 208/23
26.06.2025
Leitsatz

1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüffähige Bauvoranfrage i. S. v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet Ist und es ihr an dem erforderlichen Vorhabenbezug fehlt.

2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüffähig i. S. v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von SächOVG, Urt. v. 24. April 2025 - 1 A 106/21 -, SächsVBl. 2025, 250).

3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.
Rechtsvorschriften: SächsBO § 75 Satz 1;
BauGB § 34 Abs. 1,
VwGO § 91,
VwGO § 127
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