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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 267/25
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06.11.2025 |
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Leitsatz
Die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen nicht strafbarer politischer Betätigung (hier: langjähriges Engagement in Organisationen der rechtsextremistischen Szene) kommt nicht in Betracht.
Nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2022 (- Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 33) sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls so lange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt.
Der entscheidende Senat hat weiterhin Zweifel daran, dass diese Auslegung zutrifft (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 84/21 -, juris); diese Zweifel wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris) nachdrücklich bestätigt.
Indes ist der Senat auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG rechtlich gebunden. |
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Schlagwörter:
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Vorbereitungsdienst,
Zulassung,
Verweigerung der Zulassung,
Rechtsreferendar,
politische Betätigung,
Bindungswirkung,
verfassungskonforme Auslegung |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 123,
SächsJAG § 8 Abs. 3
SächsJAG § 8 Abs. 4,
SächsVerfGHG § 14 Abs. 2 Satz 2,
BVerfGG § 31 |
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Verweise / Links:
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