Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 265/22.A
11.09.2025
Leitsatz
I. Im Jemen besteht nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi.

II. In Sanaa besteht derzeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

III. Die humanitäre Lage in Aden ist derzeit zwar sehr angespannt, aber nicht so prekär, dass für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht werden würde. Ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren ist, erweist sich daher als Frage des Einzelfalls (hier verneint).

Rechtsvorschriften: AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
AufenthG § 60 Abs. 5,
EMRK Art. 3
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