1. § 100 Abs. 1 VwGO beschränkt das Akteneinsichtsrecht auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; aus der Vorschrift kann kein Recht auf Beiziehung von Akten, also auf Erweiterung des Aktenbestandes, abgeleitet werden.
2. Mit dem Vortrag, das Gericht sei gem. § 86 VwGO zu einer Beiziehung von Akten verpflichtet gewesen, kann eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden.
3. § 138 Abs. 3 und 4 ZPO sind als Ausprägungen des Beibringungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nicht anwendbar.
4. In einer zu engen Auslegung von § 67 Abs. 4 VwGO liegt, jedenfalls wenn sie offenkundig ist, vergleichbar mit der offenkundig fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21. August 2025 – 9 A 14.25 –, juris Rn. 3) in der Regel zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs. |
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