Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
6 A 188/24
24.11.2025
Leitsatz
Die Prognose des Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die von § 13 Abs. 5 ArbZG geforderte Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers.

Zusätzlich erfordert es die Annahme der Unzumutbarkeit, dass der Antragsteller
zumutbare eigene Bemühungen anstellt, um den mit längeren Betriebszeiten im Ausland einhergehenden Wettbewerbsnachteil ohne Inanspruchnahme einer arbeitszeitlichen Ausnahmebewilligung auszugleichen.
Schlagwörter: Ausnahmebewilligung von Sonntagsarbeit,
Ausnahmebewilligung von Feiertagsarbeit,
Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit bei längeren Betriebszeiten im Ausland
Rechtsvorschriften: GG Art. 140,
GG Art. 20 Abs. 1,
GG Art. 12,
WRV Art. 139,
ArbZG § 13 Abs. 5,
ArbZG § 10 Abs. 1,
ArbZG § 9 Abs. 1
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