Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
7 B 48/25
23.01.2026
Leitsatz
Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
Schlagwörter: fiktive Terminsgebühr,
mündliche Verhandlung
Rechtsvorschriften: VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
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