Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 A 281/24
04.02.2026
Leitsatz
Der Eigentümer des faktisch von einer Baulast begünstigten Grundstücks wird durch den Verzicht und die Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Schlagwörter: Baulast,
Klagebefugnis
Rechtsvorschriften: SächsBO § 83 Abs. 3,
VwGO § 42 Abs. 2
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