Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 253/25
25.02.2026
Leitsatz
Das prüfungsrechtliche Überdenkensverfahren muss in der Regel den gleichen Anforderungen genügen wie das Prüfungsverfahren selbst. Hat ein Prüfer allein ohne Austausch mit anderen Prüfern bewertet, hat er alleine zu überdenken, hat er in einer Kommission über die Bewertung beraten, so berät er in dieser Kommission im Überdenkungsverfahren.
Schlagwörter: ärztliche Prüfung,
mündlich-praktische Prüfung,
Überdenkensverfahren,
Kommission
Rechtsvorschriften: ÄApprO § 15 Abs. 9,
VwGO § 123
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