Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 39/26
11.03.2026
Leitsatz
1. Ein nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auf die Tagesordnung gesetzter Verhandlungsgegenstand kann auch „geschäftsordnungsmäßig“ erledigt werden. Die Norm gibt kein Recht auf einen Sachbeschluss des Gemeinderats.
2. Der Anspruch einer Fraktion im Gemeinderat nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung ist nicht erfüllt, wenn der Bürgermeister diesen zwar zunächst auf die Tagesordnung setzt, ihn aber unter Überschreitung seiner Befugnisse nach Beginn der Gemeinderatssitzung wieder absetzt.
3. Nach Beginn der Gemeinderatssitzung ist eine Änderung der Tagesordnung ausschließlich durch den Gemeinderat selbst möglich.
Schlagwörter: Aufnahme eines Gegenstands in die Tagesordnung,
Gemeinderatssitzung,
Änderung der Tagesordnung,
einstweilige Anordnung,
Vorwegnahme der Hauptsache
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2,
SächsGemO § 36 Abs. 5,
SächsGemO § 36 Abs. 3 Satz 4,
SächsGemO § 36 Abs. 3 Satz 5
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)