Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 260/25
11.03.2026
Leitsatz
1. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO während des gerichtlichen Eilverfahrens lässt die Vollstreckungsvoraussetzungen für zuvor eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen.
2. Die behördliche Aussetzungsentscheidung bewirkt, dass der Verwaltungsakt während der Geltungsdauer der Aussetzungsentscheidung nicht vollstreckt und eine bereits begonnene Vollstreckung nicht weiter fortgeführt werden darf. Sie bewirkt aber anders als die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagwörter: Aussetzung der Vollziehung,
vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Rechtsvorschriften: SächsVwVG § 2,
VwGO § 80 Abs. 4
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