Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 627/24
26.03.2026
Leitsatz

1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen.

2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens
.
3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.
Rechtsvorschriften: SächsKitaG § 16,
VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1,
VwVfG § 35,
SGB VIII § 74a,
GG Art. 20 Abs. 3
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