Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
7 A 646/25
14.04.2026
Leitsatz

1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen.

2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich.

3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind.

4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.
Schlagwörter: Abfallbehälter
Bereitstellung
Grundstück
Unfallversicherungsträger
Unfallverhütung
Organisationsermessen
Abfallwirtschaftssatzung
Mitwirkung
Entsorgungsträger
Entsorgungsfahrzeug
Außenbereich
Innenbereich
Zumutbarkeit
Rechtsvorschriften: KrWG § 17
KrWG § 20
SGB VII § 15 Abs. 1
BauGB § 123
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